EuGH Urteil Halbritter - Rechtssache C-227/05
EuGH-Urteil Halbritter v. 06.04.2006 zum Thema EU Führerschein
Der EuGH hatte sich mit zwei Fragestellungen befasst:
1. Darf die Anerkennung eines im Ausland erworbenen EU-Führerscheins in Deutschland automatisch verweigert werden, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte? 2. Darf die Bundesrepublik für das Bundesgebiet den Gebrauch eines im Ausland erworbenen EU-Führerscheins automatisch untersagen, wenn dem Inhaber vorher in Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen wurde und eine daraufhin verhängte "Sperrfrist" bereits abgelaufen war? Der EuGH hat in seinem Urteil beide Ausgangsfragen verneint!!! 1. Im Ausland erworbene EU-Führerscheine sind grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat inne hatte. 2. Im Ausland nach Ablauf der "Sperrfrist" erworbene EU-Führerscheine sind grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn dem Inhaber die nationale Fahrerlaubnis vordem entzogen oder die Erteilung aufgehoben wurde. Der Ball liegt nun beim Gesetzgeber. Warum? 1. Sollte den deutschen Fahrerlaubnisbehörden - wie auch immer - auffallen, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs einen deutschen Wohnsitz inne hatte, dann sollte sie den Ausstellungsstaat darüber informieren, welcher "geeignete Maßnahmen" in seinem Hoheitsbereich zu ergreifen hat. Geeignete Maßnahmen können sein: Rücknahme der Erteilung durch den Ausstellungsstaat. 2. Auch wenn einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, welche nach Ablauf der nationalen Sperrfrist im Ausland erteilt wurde, vordem die nationale Fahrerlaubnis entzogen oder die Erteilung zurückgenommen wurde, so muss die Bundesrepublik diese Fahrerlaubnis anerkennen. Die umstrittene Verwaltungspraxis, Erwerbern von ausländischen Fahrerlaubnissen eine "MPU" abzuverlangen, sofern diesen vormals eine Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde und deren "Eignung" deshalb in Frage gestellt wird, wurde durch das EuGH mi Halbritter-Beschluss vom 06.04.2006 gekippt. Nach Erteilung einer nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ist es deutschen Behörden nun nicht mehr möglich, die Fahreignung aufgrund von eignungsverneinenden Umständen, die vor Erteilung bestanden, prüfen zu lassen bzw. den Gebrauch der ausländischen EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet zu untersagen, sofern innerhalb einer gesetzten Frist durch den Betroffenen kein positives Gutachterergebnis vorgelegt wird. Gleiches gilt im Falle einer beabsichtigten Umschreibung: Auch hier darf eine nachträgliche Eignungsuntersuchung nicht mehr gefordert werden, die ausländische EU-Fahrerlaubnis ist grundsätzlich umzuschreiben. Die Links zum EuGH Urteil Halbritter und zum Gerichtshof der europäischen Union finden Sie nachfolgend unter den Punkten (16) und (11) Siehe auch hier: EuGH Urteil im Fall Kapper |
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MPU kann weiterhin umgangen werden.
Das erläuterte die Führerscheinbehörde des Schwalm-Eder-Kreises. Sofern die Sperrfrist abgelaufen ist, müsse die Führerscheinstelle einen im EU-Ausland gemachten Schein auch ohne Vorliegen eines Fahrtauglichkeitsgutachtens anerkennen, sagt Jochen Dörrbecker, Fachbereichsleiter im Homberger Kreishaus. Die Kraftfahrereignung werde in dem Land geprüft, das den Führerschein ausstellt. Und da jedes Land beim Führerscheinrecht souverän sei, könne Deutschland da gar nichts machen. "Wir können diese Voraussetzungen von hier aus nicht überprüfen und dürfen dies auch nicht von einer bestandenen MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) abhängig machen." - BGH Entscheidung
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11.09.2008, BGH entscheidet
1. BGH verneint im konkreten Fall Schadensersatzforderungen.
2. Behörden dürfen nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung eines EU-Führerscheins zu versagen, eigene Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte.
Link zur BGH Entscheidung, Pkt. (07) im Linkverzeichnis - DE Fahrerlaubnis VO
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Die nichtamtlichen Inhalte der Deutschen Fahrerlaubnis Verordnung finden Sie bei verkehrsportal.de
Link zum verkehrsportal.de, Pkt. (22) im Linkverzeichnis - 3. EU Richtlinie
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Einheitlicher Europäischer Führerschein ab 2013 Der europäische Führerschein soll ab 2013 Realität werden. Ein einheitliches Modell im Kreditkartenformat wird dabei die etwa 110 derzeit gültigen Modelle ersetzen.
Die Gültigkeit des zukünftigen europäischen Führerscheins wird im gesamten EU-Gebiet auf 10 Jahre beschränkt sein. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vor der behördlichen Erneuerung des Führerscheins eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Quelle: Link zum Europa Newsletter, Pkt. (08) im Linkverzeichnis