EU Führerschein - Urteile, Beschlüsse, Nachrichten ...BVG Leipzig Urteil vom 25.02.2010, BVerwG 3 C 15.09, BVerwG 3 C 16.09.
Grundsatz-Urteil
Leipzig (RPOnline). EU Führerschein: "Mehr Sorgfalt erforderlich".
Der falsche Wohnsitz allein darf nicht mehr als Hürde für den sogenannten Führerschein-Tourismus gewertet werden. Vielmehr müssen bei den Behörden des ausstellenden Landes weitere Informationen eingeholt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-Urteil. Quelle: RP Online zum Grundsatzurteil des BVG Leipzig am 25.02.2010. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 04.12.2009.
Verfahrensgegenstand: Ein nach dem 19.01.2009 ausgestellter polnischer Führerschein.
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel hat im Vorgang mit dem Aktenzeichen AZ 2 B 2138/09 (vom 04.12.2009) dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Der betroffene, streitgegenständliche EU Führerschein wurde nach dem 19.01.2009, genauer gesagt am 02.02.2009, erworben. Als Ergebnis aus dem Urteil des VGH Hessen, darf der Betroffene mit seinem in Polen-Slubice erworbenen EU Führerschein auch ohne MPU in Deutschland weiterfahren. Den Beschluss des VGH Hessen AZ 2 B 2138/09 finden Sie nachfolgend unter Punkt (02). Einen ähnlich gelagerten Beschluss des VGH Hessen vom 16.12.2009 mit dem AZ 2 B 3038/09 zu einem CZ Führerschein finden Sie dort ebenfalls unter Punkt (03).
2 Bschlüsse des VG Koblenz in denen die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt wurde. Die Inhaber beider CZ-Führerscheine dürfen weiterfahren.
1. Beschluss des VG Koblenz vom 22.09.2009 VG Koblenz AZ 5 L 970/09, Linkverzeichnis Pkt. (09) (Gegenstand: CZ-FS am 04.03.2009 ausgestellt, aufschiebende Wirkung wieder hergestellt) 2. Beschluss des VG Koblenz vom 03.12.2009 VG Koblenz AZ 5 L 1246/09, Linkverzeichnis Pkt. (10) (Gegenstand: CZ-FS ausgestelltt am 19.01.2009, aufschiebende Wirkung wieder hergestellt) Tschechischer Führerschein verliert durch Ablösen von Sperrhinweisen zum Fahrverbot in Deutschland nicht seine Gültigkeit Das Entfernen von Aufklebern deutscher Behörden auf einem ausländischen Führerschein erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle seinen tschechischen Führerschein vorgezeigt. Dieser hätte eigentlich auf Vorder- und Rückseite Hinweisaufkleber der deutschen Verkehrsbehörde aufweisen sollen, die der Autofahrer jedoch entfernt hatte. Da dem Fahrer in der Vergangenheit mehrere Verkehrsverstöße nachgewiesen worden waren, war ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Der Aufkleber auf dem Führerschein sollte somit darauf hinweisen, dass das in Tschechien ausgestellte Dokument in Deutschland nicht mehr gültig ist. Um jedoch weiterhin den Anschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu erwecken, hatte der Mann diesen Sperrhinweis von seinem Führerschein entfernt. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Fahrer daraufhin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Strafbarkeit bei Verändern eines amtlichen Ausweises geringer als bei Urkundenfälschung Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts teilten die Einschätzung des Amtsgerichts hinsichtlich der Urkundenfälschung nicht. Sie argumentierten, dass das Ablösen der deutschen Sperrhinweise die ursprüngliche Fahrerlaubnis der tschechischen Behörden nicht verändert habe und das Dokument weiterhin seine Gültigkeit habe. Der Aufkleber als solcher hätte zudem ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert, könne somit auch nicht Teil einer Urkundenfälschung sein. Die Kölner Richter machten jedoch deutlich, dass eine Strafbarkeit wegen Veränderns eines amtlichen Ausweises in Frage komme, deren Strafandrohung jedoch geringer ausfiele als bei Urkundenfälschung. Diese Meldung erschien bei kostenlose-urteile.de am 13.04.2010. Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de
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MPU kann weiterhin umgangen werden.
Das erläuterte die Führerscheinbehörde des Schwalm-Eder-Kreises. Sofern die Sperrfrist abgelaufen ist, müsse die Führerscheinstelle einen im EU-Ausland gemachten Schein auch ohne Vorliegen eines Fahrtauglichkeitsgutachtens anerkennen, sagt Jochen Dörrbecker, Fachbereichsleiter im Homberger Kreishaus. Die Kraftfahrereignung werde in dem Land geprüft, das den Führerschein ausstellt. Und da jedes Land beim Führerscheinrecht souverän sei, könne Deutschland da gar nichts machen. "Wir können diese Voraussetzungen von hier aus nicht überprüfen und dürfen dies auch nicht von einer bestandenen MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) abhängig machen." - BGH Entscheidung
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11.09.2008, BGH entscheidet
1. BGH verneint im konkreten Fall Schadensersatzforderungen.
2. Behörden dürfen nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung eines EU-Führerscheins zu versagen, eigene Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte.
Link zur BGH Entscheidung, Pkt. (07) im Linkverzeichnis - DE Fahrerlaubnis VO
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Die nichtamtlichen Inhalte der Deutschen Fahrerlaubnis Verordnung finden Sie bei verkehrsportal.de
Link zum verkehrsportal.de, Pkt. (22) im Linkverzeichnis - 3. EU Richtlinie
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Einheitlicher Europäischer Führerschein ab 2013 Der europäische Führerschein soll ab 2013 Realität werden. Ein einheitliches Modell im Kreditkartenformat wird dabei die etwa 110 derzeit gültigen Modelle ersetzen.
Die Gültigkeit des zukünftigen europäischen Führerscheins wird im gesamten EU-Gebiet auf 10 Jahre beschränkt sein. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vor der behördlichen Erneuerung des Führerscheins eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Quelle: Link zum Europa Newsletter, Pkt. (08) im Linkverzeichnis

