Registrierungspflicht ausländischer EU Führerscheine in Deutschland
Die Registrierungspflicht für außerhalb Deutschlands erworbene EU-Führerscheine ist bereits zum 01.02.2005 entfallen. Diese Regelung gilt auch für in Polen erworbene Führerscheine.
Bis zum oben genannten Stichtag mussten Besitzer eines EU- oder EWR-Führerscheins nach einer Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen beim zuständigen Straßenverkehrsamt registrieren lassen. Diese Registrierungspflicht setzte dann ein, wenn eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ab Ausstellungsdatum jünger als 2 Jahre war oder wenn es sich um Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E handelte. Auszug Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt er auch nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht. Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Link zum Bundesministerium für Verkehr, Pkt. (05) im Linkverzeichnis Siehe auch hier: 185 Tage Regelung - Sperrfrist |
- News
- AdvoTV.com
- Kein Idiotentest
-
MPU kann weiterhin umgangen werden.
Das erläuterte die Führerscheinbehörde des Schwalm-Eder-Kreises. Sofern die Sperrfrist abgelaufen ist, müsse die Führerscheinstelle einen im EU-Ausland gemachten Schein auch ohne Vorliegen eines Fahrtauglichkeitsgutachtens anerkennen, sagt Jochen Dörrbecker, Fachbereichsleiter im Homberger Kreishaus. Die Kraftfahrereignung werde in dem Land geprüft, das den Führerschein ausstellt. Und da jedes Land beim Führerscheinrecht souverän sei, könne Deutschland da gar nichts machen. "Wir können diese Voraussetzungen von hier aus nicht überprüfen und dürfen dies auch nicht von einer bestandenen MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) abhängig machen." - BGH Entscheidung
-
11.09.2008, BGH entscheidet
1. BGH verneint im konkreten Fall Schadensersatzforderungen.
2. Behörden dürfen nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung eines EU-Führerscheins zu versagen, eigene Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte.
Link zur BGH Entscheidung, Pkt. (07) im Linkverzeichnis - DE Fahrerlaubnis VO
-
Die nichtamtlichen Inhalte der Deutschen Fahrerlaubnis Verordnung finden Sie bei verkehrsportal.de
Link zum verkehrsportal.de, Pkt. (22) im Linkverzeichnis - 3. EU Richtlinie
-
Einheitlicher Europäischer Führerschein ab 2013 Der europäische Führerschein soll ab 2013 Realität werden. Ein einheitliches Modell im Kreditkartenformat wird dabei die etwa 110 derzeit gültigen Modelle ersetzen.
Die Gültigkeit des zukünftigen europäischen Führerscheins wird im gesamten EU-Gebiet auf 10 Jahre beschränkt sein. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vor der behördlichen Erneuerung des Führerscheins eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Quelle: Link zum Europa Newsletter, Pkt. (08) im Linkverzeichnis

