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EU-Führerschein - Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluß vom 15.9.2010, VG 10 L 265/10 - Polnischer Führerschein erteilt ab dem 19.01.2009

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluß vom 15.9.2010, VG 10 L 265/10 - PL-FS erteilt ab dem 19.01.09 - Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.

Verwaltungsgericht Potsdam - Beschluss in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn xxx, 14473 Potsdam - VG 10 L 265/10

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin. Annegret Schmidt, Fürstenberger Straße 14,15232 Frankfurt (Oder),

gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam.

Antragsgegner,

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 15. September 2010 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Steiner,

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rohn und

die Richterin am Verwaltungsgericht Fischer

beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vorn 19. Mai 2010 wird hinsichtlich der Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2,500 € Euro festgesetzt.

Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 Säte 1, 2. Altem, der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungs- Verfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2010 enthaltene Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner am 14. September 2009 in Polen erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist begründet. Es besteht kein überwiegendes Vollziehungsinteresse, da der vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf nach derzeitigem Verfahrensstand mit ganz überwiegende/ Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

Die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners beruht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der seit dem 19. Januar 2009 gültigen Fassung. Danach gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, u. a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. In einem solchen Fall kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller zwar erfüllt, denn das Amtsgericht Potsdam hat ihm mit seit dem 3. Juni 2008 rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2008 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 12 Monaten verhängt. Die Verurteilung ist auch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht ^ nach § 29 StVG getilgt. Nach Ablauf der Sperrfrist hat der Antragsteller am 14. September 2009 in Slubice (Polen) eine Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten.

Dieses Ergebnis verstößt jedoch gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie -, die auf Fahrerlaubnisse anwendbar ist, die seit dem 19. Januar 2009 erteilt worden sind. Infolgedessen hat die nachrangige Regelung in der FeV zurückzutreten.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Eine Ausnahme ist für Fälle der vorliegenden Art nicht zulässig. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person Ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist. Der Begriff des Führerscheinentzugs ist aber einschränkend auszulegen. Wie der Europäische Gerichtshof bereits zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG -2. Führerscheinrichtlinie - im Fall'„Kapper" (Urteil vom 16. 10. 2003, Az.: C-476/01, NJW 2004,1725) entschieden hat, würde es den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine negieren, wenn ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zeitlich unbegrenzt zu verweigern. Ein nach Ablauf einer vorn Strafgericht gesetzten Sperrfrist neu ausgestellter Führerschein muss deshalb als gültig angesehen werden.

Nach Auffassung der Kammer bestehen keine durchgreifenden Gründe, die in der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie wortgleich geregelte Tatbestandsvoraussetzung des Führerscheinentzugs unterschiedlich auszulegen und anzuwenden. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber teilweise vertreten wird, Wortlaut sowie Sinn und Zweck der 3. Führerscheinrichtlinie sprächen für eine Auslegung, die eine nationale Regelung im Sinne des § 28 FeV ermöglicht (Bay.VGH, Beschluss vom 10. November 2009 -11 CS 09.2082-, VRS 118. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 20. Januar 2010 -16 B 814/09-, VRS 118, 314; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 -10 S 2391/09-, DAR 2010, 153), ist dem bereits überzeugend entgegengetreten worden (OVG Rheintand-Pfalz, Beschluss vom 17, , Februar 2010 -10 B 11351/09-, DAR 2010, 406; OVG des Saarlandes, Beschluss * vom 16. Juni 2010 -1 B 204/10, 1 D 232/10-; Hess.VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 -2 B 2138/09-, jeweils zitiert nach Juris). Auch nach Ansicht der Kammer vermag es die Auslegung einer Tatbestandsvoraussetzung (Führerscheinentzug) nicht zu beeinflussen, wenn der Normgeber die Rechtsfolge verändert, indem eine Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung umgewandelt wird. Ebenso wenig aussagekräftig ist der generelle Zweck des Artikels 11 Abs. 4 der Richtlinie, den so genannten Führerscheintourismus einzudämmen, denn es bleibt offen, wie weitgehend und mit welchen Mitteln dieser Zweck erreicht werden soll. Da der Europäische Gerichtshof es als Negierung des Anerkennungsgrundsatzes angesehen hat, wenn ein Fahrerlaubnisentzug zeitlich unbegrenzt eine Neuerteilung in einem anderen Mitgliedstaat verhindert, die auch im entziehenden Mitgliedstaat gültig ist, erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass mit der 3. Führerscheinrichtlinie eben diese Negierung des Anerkennungsgrundsatzes eingetreten sein soll. Eine zeitliche Begrenzung des Führerscheinentzugs ist auch nicht etwa durch § 28 Abs. 4 0. 3 FeV gewährleistet, denn für Strafurteile existiert keine absolute Tilgungsfrist, so dass durch weitere einzutragende Straftaten eine fortlaufende Tilgungshemmung eintreten kann.

Es verbleibt somit auch unter Geltung der 3. Führerscheinrichtlinie bei der auch vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahme zur Bekämpfung des Führerscheintourismus (EuGH, Urt. v. 16. August 2008, verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06-Wiedemann und Funk; femer C-334/06 bis C-336/06-Zerche, Schubert und Seuke; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 -3 C 15/09-, NJW 2010, 1828). Danach darf der Aufnahmemitgliedstaat es nur ablehnen, die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn anhand des ausgestellten ausländischen Führerscheins oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstel-lungsmitgliedstaat hatte und wenn dem Inhaber zuvor im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Im vorliegenden Fall ergeben sich solche eindeutigen Tatsachen weder aus dem polnischen Führerschein des Antragstellers noch aus sonstigen Auskünften aus Polen.

Hinsichtlich der kraft Gesetzes (vgl. § 39 VwVG Bbg) sofort vollziehbaren Zwangs-geldandrohung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1,1. Alt. VwGO anzuordnen, denn insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit i. S. des Rechtsgedankens des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es fehlt bereits an dem nach § 15 VwVG Bbg erforderlichen Grundverwaltungsakt, der eine erzwingbare Handlung regelt. Der Bescheid des Antragsgegners kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit hinreichender Bestimmtheit in dem Sinne verstanden werden, dass er das Gebot regelt, den Führerschein abzugeben. Im Entscheidungstenor des Bescheides findet sich eine solche Regelung nicht Soweit in der Begründung des Bescheides auf Seite 3 zu Nr. 3 festgestellt wird, der Führerschein sei binnen 5 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung vorzulegen, ist schon dem Wortlaut nach unklar, ob der Bescheid eine solche Pflicht nur wiedergibt oder selbstständig regeln will. Im Übrigen korrespondiert die Begründung mit dem Entscheidungstenor zu 3, also mit der Zwangsgeldandrohung, was ebenfalls Zweifel an einem über diese Androhung hinausgehenden Regelungswillen weckt

Die Kostenentscheidung folgt aus § 164 Abs. 1 VwGO. die Wertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt den der Vereinheitlichung dienenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) und bewertet Streitigkeiten um Fahrerlaubnisse der Klasse B mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (Nr. 46.3 des Katalogs). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dieser Wert halbiert worden (Nr. 1.5*des Katalogs).

Rechtsmittelbelehrung :

Gegen die Entscheidung über den Antrag steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenberg-straße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten.

Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlicher! Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehörter.

Gegen die Streitwertfestsetzunq ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam in der genannten Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.

Steiner

Dr. Rohn

Fischer

(Quelle: http://www.eu-fuehrerschein-forum.de/allgemein-zum-auslaendischen-eu-fuehrerschein/bibliothek-gesetze-urteile/5516-verwaltungsgericht-potsdam-beschlu%C3%9F-vom-15-9-2010-vg-10-l-265-10-polnischer-fuehrerschein-erteilt-ab-dem-19-01-09-aufschiebende-wirkung-wiederhergestellt-nach-nu/)

EU-Führerschein - Amtsgericht Potsdam - Beschluß v. 27.8.2010 - AZ 82 Ds 451 Js 16614/10 - Polnischer Führerschein erteilt ab dem 19.1.09

Amtsgericht Potsdam - Beschluß vom 27.8.2010 - AZ 82 Ds 451 Js 16614/10 (283/10) - PL-FS erteilt ab dem 19.1.09 - Gründe zur Eröffnung des Hauptverfahrens sind gemäß §-204 Abs. l StPO nicht gegeben.

Amtsgericht Potsdam - Beschluß vom 27.8.2010 - AZ 82 Ds 451 Js 16614/10 (283/10)

Beschluss

In der Bußgeldsache xxx, geboren am xx.xx.1984 in Potsdam, wohnhaft xxx, 14473 Potsdam, deutsch, ledig

Verteidiger = Rechtsanwältin Annegret Schmidt, Fürstenberger Str. 14,15232 Frankfurt

wegen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis

hat das Amtsgericht Potsdam - Strafrichter - durch Richter am Amtsgericht Eckardt am 27.8.2010 beschlossen:

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Potsdam wirft dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 23. Juli 2010 vor, er habe am 18. Januar 2010 in Michendorf und am 11. März 2010 in Werder jeweils ein Kraftfahrzeug geführt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Der Angeschuldigte wurde an den genannten Tagen als Führer eines Kraftfahrzeugs fotografiert bzw. angetroffen. Ihm war mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam die Fahrerlaubnis für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 25. Mai 2009 entzogen worden. Er legte gegenüber den Polizeibeamten am 11. März 2010 einen am 14. September 2009 ausgestellten polnischen Führerschein vor.

Das Verhalten des Angeschuldigten soll ein Vergehen gemäß § 21 Abs. l Nr. l StVG darstellen, Die bisherigen Ermittlungen geben keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Verwirklichung eines solches Vergehens. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO setzt voraus, dass auf der Grundlage des bisher bekannten Beweisergebnisses die Verurteilung des Angeschuldigten bei Durchführung des Hauptverfahrens wahrscheinlich ist. Voraussetzung für eine Verurteilung in der Hauptverhandlung ist insoweit, dass aufgrund der dort erhobenen Beweise nach der Lebenserfahrung ein so großes Maß an Gewissheit wegen der Täterschaft des Angeschuldigten besteht, dass vernünftige Zweifel an ihrnicht mehr aufkommen. Eine solche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten fehlt.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Angeschuldigte ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland geführt hat. Der vorgelegte polnische Führerschein ist nach Ansicht der Ermittlungsbehörden in Polen ausgestellt worden, also anscheinend „echt". Weiterhin greift die Regelung des § 28 Abs. l Nr. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht zu Ungunsten des Angeschuldigten ein. Denn die polnische Fahrerlaubnis wurde nicht im Zeitraum der Sperre ausgestellt. Schließlich ergibt sich aus dem Inhalt der Akte nicht, dass die polnische Fahrerlaubnis unter Verletzung von europäischen oder polnischen Recht erworben wurde. Daher ist der Angeschuldigte in Anwendung des europäischen Rechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen anderer Mitgliedsländer nicht ohne Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als Führer eines Kraftfahrzeugs unterwegs gewesen.

Bei dieser Sachlage lässt sich ein hinreichender Tatverdacht nicht erkennen und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß §-204 Abs. l StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. l StPO.

Eckardt

RiAG

(Quelle: http://www.eu-fuehrerschein-forum.de/allgemein-zum-auslaendischen-eu-fuehrerschein/bibliothek-gesetze-urteile/bibliothek-nationale-urteile/5515-amtsgericht-potsdam-beschlu%C3%9F-vom-27-8-2010-az-82-ds-451-js-16614-10-283-10-polnischer-fuehrerschein-erteilt-ab-dem-19-1-09-gruende-zur-eroeffnung-des-hauptverfahrens-sind-gemae%C3%9F-%C2%A7-204-abs-l-stpo-nicht-gegeben/)

EU-Führerschein - OVG Saarlouis Beschluß - 1 B 204/10 - 1 D 232/10 vom 16.6.2010 zu einem ausländischen EU-Führerschein

OVG Saarlouis Beschluß vom 16.6.2010, 1 B 204/10 - 1 D 232/10. Nach dem 19.01.2009 erworbener ausländischer EU Führerscheininhaber, darf nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiterfahren.

Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen

Leitsätze: Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG auf-rechterhalten wird.

Tenor: Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 - 10 L 231/10 - wird dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. B. bewilligt sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - auch - hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 5. März 2010 getroffenen Feststellung wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 des Bescheids erfolgten Gebührenfestsetzung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

(Quelle:http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2922)

EU-Führerschein - Entscheidung des BVerwG zur Überprüfung des Wohnsitzes --- RA Christian Demuth

EU-Fahrerlaubnis: Entscheidung des BVerwG zur Überprüfung des Wohnsitzes

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Rechtstipp vom 26.02.2010 von Rechtsanwalt Christian Demuth - Elisabethstraße 19 - 40217 Düsseldorf

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat aktuell die Rechte von EU-Führerscheininhabern gestärkt. Es hat entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkennen können von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Melderegistereinträge und Angaben, die der Betroffene im Entziehungsverfahren gemacht hat, sollen hingegen für eine Aberkennungsverfügung nicht ausreichen.

Diese Entscheidung der Leipziger Richter ist, anders als in vielen Presseberichten dargestellt, kein Dämpfer für den sog. Führerscheintourismus, sondern vielmehr eine konsequente Bestätigung der seit langem bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für einige Betroffene dürfte das BVerwG vielmehr eine erfreuliche Klarstellung getroffen haben, indem es darauf hinweist, dass es der Verwaltungsbehörde verwehrt sei, aus Angaben, die der Führerscheininhaber im Aberkennungsverfahren macht oder aus den Angaben im deutschen Melderegister darauf zu schließen, dass dieser bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedsstaat gelebt habe. Dies könne von der deutschen Behörde lediglich zum Anlass genommen werden, bei den Behörden des ausstellenden Mitgliedsstaates nähere Auskünfte anzufordern. Ob solche Auskünfte dann erteilt werden steht ja bekanntlich auf einem anderen Blatt. Das bereits vom EuGH postulierte Prinzip, dass die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat der EU als souveräner Verwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der Erteilung und somit die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen indiziert, ist von der aktuellen Entscheidung des BVerwG nicht in Frage gestellt worden. So haben sich die Richter auch ausdrücklich auf die EuGH Rechtsprechung, namentlich die Rechtssache Wierer, bezogen.

Die zugrunde liegende Rechtsprechung des EuGH lässt sich grob wie folgt zusammenfassen:

Mit Urteil vom 26.06.2008 hat der EuGH in den Rechtssachen „Wiedemann und Funk" (C-329/06 und C-343/06) sowie Zerche entschieden, dass die deutschen Behörden dem Erwerber des ausländischen EU-Führerscheins untersagen können, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn sich aus dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen unbestreitbar ergibt, dass der Erwerber das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat, also nicht für mindestens ein halbes Jahr in dem Ausstellerstaat seinen Lebensmittelpunkt hatte. Stellt sich heraus, dass es sich um einen Fall des sog. Führerschein-Tourismus handelt, kann die deutsche Behörde anordnen, dass mit diesem Führerschein in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden darf. Zur Entziehung der EU-Fahrerlaubnis ist eine deutsche Behörde jedoch nicht berechtigt. Dieses Recht steht allein dem Ausstellerstaat zu.

Später hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 07.09.2009 (Rechtssache Wierer, C 445/08) klarstellend dazu Stellung bezogen, was die unbestreitbaren Informationen sind, an die die deutschen Führerscheinbehörden anknüpfen dürfen, wenn sie einer im Wege des Führerscheintourismus erworbenen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen wollen. In seiner Entscheidung machte der EuGH deutlich, dass ausschließlich zwei Erkenntnisquellen (Angaben im Führerscheindokument oder Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaates) als „unbestreitbare Informationen" für unrechtmäßigen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis herangezogen werden dürfen. Danach können die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben.

Nicht mehr und nicht weniger hat das BVerwG mit dem heutigen Urteil bestätigt.

Der heutigen Entscheidung aus Leipzig lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Teilt der Ausstellermitgliedstaat, im vorliegenden Fall also die polnische Behörde, selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

Anzumerken ist noch, dass es bei den vom BVerfG entschiedenen Fällen um Sachverhalte (Nutzungsuntersagungen) aus dem Jahr 2006 und 2007 geht und somit für die Beurteilung die 2. EU-Führerscheinrichtlinie maßgeblich ist und nicht die auf nach dem 19.01.2009 ausgestellte Fahrerlaubnisse anwendbare 3. EU-Führerscheinrichtlinie.

Der Beitrag nimmt Bezug auf:

BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010




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