EuGH Führerschein Urteil Weber - Rechtssache C-1/07EuGH-Urteil Weber v. 20.11.2008 zum Thema EU Führerschein
Die obersten EU-Richter entschieden am Donnerstag (20.11.2008) gegen einen Autofahrer aus Deutschland, der noch vor dem Entzug seines deutschen Führerscheins eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hatte.
Die deutschen Behörden bräuchten den tschechischen Führerschein des Autofahrers nicht anzuerkennen, urteilte der EuGH. Der Mann aus dem Raum Siegen war der Polizei im September 2004 bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss aufgefallen. Während sein Verfahren um ein Fahrverbot lief, legte er eine Fahrprüfung in Tschechien ab und erwarb dort einen neuen Führerschein. Nach früheren EuGH-Urteilen muss ein EU-Staat zwar Fahrerlaubnisse aus anderen Mitgliedstaaten anerkennen. Das gilt aber nicht, wenn sie während der Sperrfrist nach einem Führerscheinentzug im Heimatland erworben wurden. Mit ihrem jüngsten Urteil weiteten die Richter in Luxemburg dies auch auf Führerscheine aus, die anderswo während eines laufenden Verfahrens erworben wurden (Rechtssache C-1/07). Die Links zum EuGH Urteil Weber und zum Gerichtshof der europäischen Union finden Sie nachfolgend unter den Punkten (19) und (11) Siehe auch hier: EuGH Urteil im Fall Wiedemann-Funk |
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MPU kann weiterhin umgangen werden.
Das erläuterte die Führerscheinbehörde des Schwalm-Eder-Kreises. Sofern die Sperrfrist abgelaufen ist, müsse die Führerscheinstelle einen im EU-Ausland gemachten Schein auch ohne Vorliegen eines Fahrtauglichkeitsgutachtens anerkennen, sagt Jochen Dörrbecker, Fachbereichsleiter im Homberger Kreishaus. Die Kraftfahrereignung werde in dem Land geprüft, das den Führerschein ausstellt. Und da jedes Land beim Führerscheinrecht souverän sei, könne Deutschland da gar nichts machen. "Wir können diese Voraussetzungen von hier aus nicht überprüfen und dürfen dies auch nicht von einer bestandenen MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) abhängig machen." - BGH Entscheidung
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11.09.2008, BGH entscheidet
1. BGH verneint im konkreten Fall Schadensersatzforderungen.
2. Behörden dürfen nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung eines EU-Führerscheins zu versagen, eigene Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte.
Link zur BGH Entscheidung, Pkt. (07) im Linkverzeichnis - DE Fahrerlaubnis VO
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Die nichtamtlichen Inhalte der Deutschen Fahrerlaubnis Verordnung finden Sie bei verkehrsportal.de
Link zum verkehrsportal.de, Pkt. (22) im Linkverzeichnis - 3. EU Richtlinie
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Einheitlicher Europäischer Führerschein ab 2013 Der europäische Führerschein soll ab 2013 Realität werden. Ein einheitliches Modell im Kreditkartenformat wird dabei die etwa 110 derzeit gültigen Modelle ersetzen.
Die Gültigkeit des zukünftigen europäischen Führerscheins wird im gesamten EU-Gebiet auf 10 Jahre beschränkt sein. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vor der behördlichen Erneuerung des Führerscheins eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Quelle: Link zum Europa Newsletter, Pkt. (08) im Linkverzeichnis