EuGH Urteil Kapper - Rechtssache C-476/01
EuGH-Urteil Kapper v. 29.04.2004 zum Thema EU Führerschein
Rechtsauffassung Europäischer Gerichtshof
Grundsätzlich müssen die deutschen Behörden die Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten akzeptieren, wenn der EU-Führerschein nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erworben wurde. Eine Straftat, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, begeht ein Beschuldigter daher nicht, wenn er sich etwa mit einem polnischen Führerschein auf die Reise begibt. Fraglich blieb aber, ob die deutschen Verwaltungsbehörden den Inhabern ausländischer Führerscheine untersagen dürfen, von dem EU-Führerschein Gebrauch zu machen. Der Europäische Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren gleich zweimal mit dieser Frage beschäftigt. In der Entscheidung Kapper (EUGH Urteil vom 22. April 2004 C 476/01) entschied er, dass die deutschen Behörden nicht das Recht haben zu überprüfen, ob der Erwerber tatsächlich die vorgeschriebenen 185 Tage im Ausstellerland gelebt hat. Dies sei Sache der dortigen Behörden. In der Entscheidung Halbritter (EUGH Beschluss vom 6. April 2006 C227/05) machte der EuGH weitere Hoffnung, indem es eine deutsche MPU dann ablehnte, wenn der Führerscheininhaber im Ausstellerstaat, hier Österreich, eine ähnliche Überprüfung absolviert habe. Die Links zum EuGH Urteil Kapper und zum Gerichtshof der europäischen Union finden Sie nachfolgend unter den Punkten (17) und (11) Siehe auch hier: 3. EU Führerscheinrichtlinie |
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MPU kann weiterhin umgangen werden.
Das erläuterte die Führerscheinbehörde des Schwalm-Eder-Kreises. Sofern die Sperrfrist abgelaufen ist, müsse die Führerscheinstelle einen im EU-Ausland gemachten Schein auch ohne Vorliegen eines Fahrtauglichkeitsgutachtens anerkennen, sagt Jochen Dörrbecker, Fachbereichsleiter im Homberger Kreishaus. Die Kraftfahrereignung werde in dem Land geprüft, das den Führerschein ausstellt. Und da jedes Land beim Führerscheinrecht souverän sei, könne Deutschland da gar nichts machen. "Wir können diese Voraussetzungen von hier aus nicht überprüfen und dürfen dies auch nicht von einer bestandenen MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) abhängig machen." - BGH Entscheidung
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11.09.2008, BGH entscheidet
1. BGH verneint im konkreten Fall Schadensersatzforderungen.
2. Behörden dürfen nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung eines EU-Führerscheins zu versagen, eigene Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte.
Link zur BGH Entscheidung, Pkt. (07) im Linkverzeichnis - DE Fahrerlaubnis VO
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Die nichtamtlichen Inhalte der Deutschen Fahrerlaubnis Verordnung finden Sie bei verkehrsportal.de
Link zum verkehrsportal.de, Pkt. (22) im Linkverzeichnis - 3. EU Richtlinie
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Einheitlicher Europäischer Führerschein ab 2013 Der europäische Führerschein soll ab 2013 Realität werden. Ein einheitliches Modell im Kreditkartenformat wird dabei die etwa 110 derzeit gültigen Modelle ersetzen.
Die Gültigkeit des zukünftigen europäischen Führerscheins wird im gesamten EU-Gebiet auf 10 Jahre beschränkt sein. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vor der behördlichen Erneuerung des Führerscheins eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Quelle: Link zum Europa Newsletter, Pkt. (08) im Linkverzeichnis