Alles zum Thema 185 Tage Regelung - Wohnsitz
Was ist das überhaupt und welche Bedeutung hat diese Regelung für Ihren EU Führerschein?
Die 185 Tage Regel ist eine der wesentlichen Grundlagen dafür, dass Ihnen, nach bestandener Prüfung, in Polen überhaupt die Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Sie bedeutet schlicht und ergreifend, dass Sie 185 Tage einen Wohnsitz in Polen angemeldet haben müssen, bevor Sie den EU-Führerschein ausgehändigt bekommen. Ohne diesen, mindestens 185 Tage währenden Wohnsitz, dürfen und werden Ihnen die polnischen Fahrerlaubnisbehörden keinen Führerschein ausstellen.
Deswegen achtet die polnische Fahrschule auch strikt auf die Einhaltung der 185 Tage Regel. Die Anmeldung Ihres Wohnsitzes in Polen sowie alle sonstigen damit verbundenen Kosten, sind in Preis der polnischen Fahrschule enthalten.
In vielen Fällen, in denen der Führerschein entzogen wurde, wird auch eine Sperrfrist verhängt.
Die polnischen Behörden achten ebenfalls strikt darauf, dass Ihnen der polnische EU-Führerschein erst ausgestellt wird, wenn Ihre persönliche Sperrfrist abgelaufen ist. In Sachen Sperrfrist ersuchen die polnischen Behörden in Deutschland, d.h. in Flensburg, um Auskunft. Ist die Flensburger Rückmeldung positiv, d.h ist Ihre Sperrfrist abgelaufen, stellen Ihnen die polnischen Behörden unmittelbar Ihren EU-Führerschein aus.
Wichtig: Mit noch anhängiger Sperrfrist, ist es in Polen nicht möglich einen Führerschein zu erlangen bzw. diesen ausgestellt zu bekommen.
Rechtliche Grundlagen
Der EuGH hat in Sachen EU-Führerschein bereits mehrfach gegen die Rechtsauffassung der BRD geurteilt. Der EuGH kräftigt mit seinen Urteilen die nationale Autonomie der 27 Mitgliedsstaaten. Autonomie bedeutet im Zusammenhang mit dem EU-Führerschein, dass lediglich der Führerschein ausstellende Staat, Ihnen die Fahrerlaubnis wieder aberkennen kann, z.B. wenn Sie auch dort Verkehrsdelikte begangen haben. Fazit: Deutschland musste vor dem EuGH wiederholt seinen Standpunkt korrigieren, wenn es um den Status Quo des EU-Führerscheins geht. Der EuGH hat aus gutem Grund gegen Deutschland entschieden und damit die autonomen Entscheidungen der Mitgliedsstaaten gestärkt.
Unter dem Menüpunkt EuGH-Rechtssprechung finden Sie die Urteile zu den Verfahren EuGH Urteil Weber EuGH Urteil Wiedemann - Funk EuGH Urteil Kremer EuGH Urteil Halbritter EuGH Urteil Kapper Außerdem ist dort der Link zur 3. EU Führerscheinrichtlinie dargestellt. Siehe auch hier: Hinweis von Eurolappen |
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MPU kann weiterhin umgangen werden.
Das erläuterte die Führerscheinbehörde des Schwalm-Eder-Kreises. Sofern die Sperrfrist abgelaufen ist, müsse die Führerscheinstelle einen im EU-Ausland gemachten Schein auch ohne Vorliegen eines Fahrtauglichkeitsgutachtens anerkennen, sagt Jochen Dörrbecker, Fachbereichsleiter im Homberger Kreishaus. Die Kraftfahrereignung werde in dem Land geprüft, das den Führerschein ausstellt. Und da jedes Land beim Führerscheinrecht souverän sei, könne Deutschland da gar nichts machen. "Wir können diese Voraussetzungen von hier aus nicht überprüfen und dürfen dies auch nicht von einer bestandenen MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) abhängig machen." - BGH Entscheidung
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11.09.2008, BGH entscheidet
1. BGH verneint im konkreten Fall Schadensersatzforderungen.
2. Behörden dürfen nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung eines EU-Führerscheins zu versagen, eigene Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte.
Link zur BGH Entscheidung, Pkt. (07) im Linkverzeichnis - DE Fahrerlaubnis VO
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Die nichtamtlichen Inhalte der Deutschen Fahrerlaubnis Verordnung finden Sie bei verkehrsportal.de
Link zum verkehrsportal.de, Pkt. (22) im Linkverzeichnis - 3. EU Richtlinie
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Einheitlicher Europäischer Führerschein ab 2013 Der europäische Führerschein soll ab 2013 Realität werden. Ein einheitliches Modell im Kreditkartenformat wird dabei die etwa 110 derzeit gültigen Modelle ersetzen.
Die Gültigkeit des zukünftigen europäischen Führerscheins wird im gesamten EU-Gebiet auf 10 Jahre beschränkt sein. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vor der behördlichen Erneuerung des Führerscheins eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Quelle: Link zum Europa Newsletter, Pkt. (08) im Linkverzeichnis