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Aktuelle News: OVG Saarlouis Beschluß vom 16.6.2010, 1 B 204/10; 1 D 232/10. Nach dem 19.01.2009 erworbener ausländischer EU Führerscheininhaber, darf nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiterfahren.

Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen
Leitsätze: Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG auf-rechterhalten wird.
Tenor:Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 - 10 L 231/10 - wird dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. B. bewilligt sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - auch - hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 5. März 2010 getroffenen Feststellung wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 des Bescheids erfolgten Gebührenfestsetzung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. (Quelle:http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2922)


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------------------------- EU-Führerschein --- Entscheidung des BVerwG zur Überprüfung des Wohnsitzes --- RA Christian Demuth --------------------------

EU-Fahrerlaubnis: Entscheidung des BVerwG zur Überprüfung des Wohnsitzes


Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 26.02.2010 von Rechtsanwalt Christian Demuth - Elisabethstraße 19 - 40217 Düsseldorf


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat aktuell die Rechte von EU-Führerscheininhabern gestärkt. Es hat entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkennen können von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Melderegistereinträge und Angaben, die der Betroffene im Entziehungsverfahren gemacht hat, sollen hingegen für eine Aberkennungsverfügung nicht ausreichen.

Diese Entscheidung der Leipziger Richter ist, anders als in vielen Presseberichten dargestellt, kein Dämpfer für den sog. Führerscheintourismus, sondern vielmehr eine konsequente Bestätigung der seit langem bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für einige Betroffene dürfte das BVerwG vielmehr eine erfreuliche Klarstellung getroffen haben, indem es darauf hinweist, dass es der Verwaltungsbehörde verwehrt sei, aus Angaben, die der Führerscheininhaber im Aberkennungsverfahren macht oder aus den Angaben im deutschen Melderegister darauf zu schließen, dass dieser bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedsstaat gelebt habe. Dies könne von der deutschen Behörde lediglich zum Anlass genommen werden, bei den Behörden des ausstellenden Mitgliedsstaates nähere Auskünfte anzufordern. Ob solche Auskünfte dann erteilt werden steht ja bekanntlich auf einem anderen Blatt. Das bereits vom EuGH postulierte Prinzip, dass die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat der EU als souveräner Verwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der Erteilung und somit die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen indiziert, ist von der aktuellen Entscheidung des BVerwG nicht in Frage gestellt worden. So haben sich die Richter auch ausdrücklich auf die EuGH Rechtsprechung, namentlich die Rechtssache Wierer, bezogen.

Die zugrunde liegende Rechtsprechung des EuGH lässt sich grob wie folgt zusammenfassen:

Mit Urteil vom 26.06.2008 hat der EuGH in den Rechtssachen „Wiedemann und Funk" (C-329/06 und C-343/06) sowie Zerche entschieden, dass die deutschen Behörden dem Erwerber des ausländischen EU-Führerscheins untersagen können, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn sich aus dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen unbestreitbar ergibt, dass der Erwerber das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat, also nicht für mindestens ein halbes Jahr in dem Ausstellerstaat seinen Lebensmittelpunkt hatte. Stellt sich heraus, dass es sich um einen Fall des sog. Führerschein-Tourismus handelt, kann die deutsche Behörde anordnen, dass mit diesem Führerschein in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden darf. Zur Entziehung der EU-Fahrerlaubnis ist eine deutsche Behörde jedoch nicht berechtigt. Dieses Recht steht allein dem Ausstellerstaat zu.

Später hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 07.09.2009 (Rechtssache Wierer, C 445/08) klarstellend dazu Stellung bezogen, was die unbestreitbaren Informationen sind, an die die deutschen Führerscheinbehörden anknüpfen dürfen, wenn sie einer im Wege des Führerscheintourismus erworbenen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen wollen. In seiner Entscheidung machte der EuGH deutlich, dass ausschließlich zwei Erkenntnisquellen (Angaben im Führerscheindokument oder Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaates) als „unbestreitbare Informationen" für unrechtmäßigen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis herangezogen werden dürfen. Danach können die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben.

Nicht mehr und nicht weniger hat das BVerwG mit dem heutigen Urteil bestätigt.

Der heutigen Entscheidung aus Leipzig lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Teilt der Ausstellermitgliedstaat, im vorliegenden Fall also die polnische Behörde, selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

Anzumerken ist noch, dass es bei den vom BVerfG entschiedenen Fällen um Sachverhalte (Nutzungsuntersagungen) aus dem Jahr 2006 und 2007 geht und somit für die Beurteilung die 2. EU-Führerscheinrichtlinie maßgeblich ist und nicht die auf nach dem 19.01.2009 ausgestellte Fahrerlaubnisse anwendbare 3. EU-Führerscheinrichtlinie.

Der Beitrag nimmt Bezug auf:

BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010





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